Es falle auch auf, dass nach den Angaben der Beschwerdeführer keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden seien, obwohl andere Verträge durch die T2 schriftlich abgeschlossen wurden. An diesen Unsicherheiten würden auch die nachträgliche Bestätigung der T2 und der T1 nichts zu ändern vermögen, weshalb lediglich die Weiterleitung der Hälfte der Lizenzeinnahmen (gemäss dem Kreisschreiben Nr. 9 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Dezember 2001 'Fifty-Fifty-Praxis bei der Verrechnungssteuer und der direkten Bundessteuer' [Kreisschreiben Nr. 9]) als geschäftsmässig begründet anzuerkennen sei.