(T2) noch an der O. (T1) oder dem P. beteiligt seien, würde nicht nachgewiesen, wohin die von der AA. auf das Konto in Land B bezahlten Gelder geflossen sind. Insbesondere sei unklar, aus welchem Grund die Lizenzgebühren an die in einem 'Steuerparadies' domizilierte T1 bezahlt worden sind, wenn die Lizenzen von der amerikanischen T2 vergeben wurden. Zudem habe der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Software gemeinsam mit S. T. entwickelt. Es sei nicht verständlich, weshalb er keine Rechte daran habe und 'nur' zu einem Drittel an den in Europa eingenommenen Lizenzen beteiligt sein soll, ohne einen Anspruch auf Lizenzerträge z.B. aus den USA zu haben.