"Grundsätzlich sind wir mit Ihren Aussagen einverstanden. Es ist jedoch zu beachten, dass von den durch die D. AG vereinnahmten Lizenzgebühren maximal 50 % an die Muttergesellschaft weitergeleitet werden kann (gemäss den Bestimmungen des BRB 62). Aus unserer Sicht sind somit die Fragen betreffend Lizenzen geklärt." Diese Beurteilung erfolgte in Unkenntnis der Beteiligungsverhältnisse an der "Muttergesellschaft" mit Sitz auf Land A. Der Verweis auf die Zulässigkeit einer maximalen Weiterleitung von 50 % der Lizenzgebühren an die Muttergesellschaft – davon muss ausgegangen werden – basiert auf der "Fifty-Fifty Praxis".