und Treupflicht nichts. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Softwarerechte nie im Eigentum der Rekurrentin standen. Eine Konkurrenzierung der Rekurrentin im Sinne der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung konnte somit gar nicht bestehen. Ohne Verkauf derselben durch die B. AG, T., oder Verkauf der D. AG, wäre die Rekurrentin zweifellos verpflichtet gewesen, Lizenzgebühren an diese Gesellschaften zu bezahlen. Das Off- Shore Konstrukt ändert nichts an der Pflicht zur Bezahlung von Lizenzgebühren. Die zivilrechtliche Gestaltung ist auch insofern für die steuerliche Beurteilung massgeblich. Auf die Angemessenheit des Entgeltes (Lizenzzahlungen) ist nachfolgend einzugehen.