Die Rekurrentin sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Softwarerechte gewesen. Deshalb könne betreffend Lizenzgebühren kein Ertragsverzicht vorliegen. Es liege keine geldwerte Leistung/verdeckte Gewinnausschüttung vor. Es fehle auch an einem aus einer verdeckten Leistung resultierender, aktivierbarer Rückerstattungsanspruch. Indem die C. Ltd. einen marktkonformen Kaufpreis bezahlt habe, sei die Nutzung der Softwarerechte angemessen zu entschädigen gewesen. Die von der Rekurrentin an die C. Ltd. bezahlten Lizenzgebühren hätten dem entsprochen, da die von der Rekurrentin den Kunden erbrachten Leistungen in sehr hohem Umfang von der Basis-Software abhängig gewesen seien.