7.4.2. Die Rekurrentin liess zur Frage der geldwerten Leistung geltend machen, F. habe als Alleinaktionär und einziger Mitarbeiter der Rekurrentin gegenüber der Rekurrentin als Arbeitgeberin nicht gegen bestehende Treuepflichten verstossen. Es habe kein Vertrag zwischen der Rekurrentin und F. bestanden, der die Vermarktung [...] der Software zum Gegenstand gehabt habe. Es habe allein deshalb nicht eine Konkurrenzierung der Rekurrentin vorgelegen. Da F. nur als Geschäftsführer für die Rekurrentin tätig gewesen sei, sei keine Konkurrenzierung und Verletzung der Treuepflicht möglich. Die Rekurrentin sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Softwarerechte gewesen.