F. sei indirekt Alleinaktionär der Rekurrentin, bei der er Geschäftsführer sei. Die Rekurrentin habe in den fraglichen Steuerperioden Lizenzzahlungen an den Alleinaktionär geleistet, welche einem Drittangestellten nicht ausgerichtet worden wären. Diesem wäre nicht erlaubt worden, eine in der Firmengruppe entwickelte Software auf private Rechnung unter gleichzeitiger Lizenzierung zu vertreiben.