Ein Konkurrenzverhältnis liege vor, wenn ein Arbeitnehmer/Geschäftsführer bei ganz oder teilweise übereinstimmendem Kundenkreis gleichartige und folglich unmittelbar das gleiche Bedürfnis befriedigende Leistungen wie die Arbeitgeberin anbiete. Arbeitsergebnisse stünden uneingeschränkt der Arbeitgeberin zu. Wenn die Arbeitgeberin den Angestellten erlaube, Geschäfte zu tätigen, welche der Natur der Sache nach der Gesellschaft zugutekommen müssten, seien die Gewinne herauszuverlangen. F. sei indirekt Alleinaktionär der Rekurrentin, bei der er Geschäftsführer sei.