wurde die Aufrechnung vom KStA nicht mehr primär mit einer Steuerumgehung, sondern abweichend als geldwerte Leistung gestützt auf Art. 321a und Art. 812 OR begründet. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Angestellten und Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft treffe eine Sorg- falts- und Treuepflicht gegenüber der Arbeitgeberin. Diese dürften keine die Arbeitgeberin konkurrenzierende Tätigkeit ausüben. Ein Konkurrenzverhältnis liege vor, wenn ein Arbeitnehmer/Geschäftsführer bei ganz oder teilweise übereinstimmendem Kundenkreis gleichartige und folglich unmittelbar das gleiche Bedürfnis befriedigende Leistungen wie die Arbeitgeberin anbiete.