7.3.2. Nachdem nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes nicht von einer Steuerumgehung auszugehen ist, stösst diese in den Einspracheentscheiden betreffend der Vorperioden 2010 bis 2013 vertretene Begründung ins Leere. Es kann nicht (mehr) darauf abgestellt werden. 7.4. 7.4.1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (und auch mit dem Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014) - 17 -