7.3. 7.3.1. Das KStA anerkannte die Übertragung der Softwarerechte an die C. Ltd. mit den Einspracheentscheiden betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 - 2013 nicht (Steuerumgehung). Gestützt auf die Selbstanzeige vom 12. Dezember 2016 wurden die Lizenzzahlungen als Leistungen an eine nahestehende Person qualifiziert. Da der Verkauf der Lizenzrechte aufgrund der Steuerumgehung steuerlich nicht anerkannt werde, stellten die Lizenzzahlungen geldwerte Leistungen zu Gunsten von F. dar.