Eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn sich die Annahme, die Leistung sei den Aktionären oder diesen nahestehenden Personen zugekommen, gebieterisch aufdrängt und eine andere Erklärung der Vorgänge nicht zu finden ist (BGE 115 Ib 274, E 9b; BGE 107 Ib 331, E. 3c). Der Beweis, dass die Leistung an einen Beteiligungsinhaber oder an eine ihm nahestehende Person geleitet wurde, gilt als erbracht, sobald aufgrund der Indizienlage keine andere plausible Erklärung für die Abwicklung des ungewöhnlichen Geschäftsvorganges ersichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Au-