Nicht immer wird dafür ein direkter Beweis vorausgesetzt, dass die Leistung aus der Gesellschaft den Aktionären auch tatsächlich zugekommen ist. Eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn sich die Annahme, die Leistung sei den Aktionären oder diesen nahestehenden Personen zugekommen, gebieterisch aufdrängt und eine andere Erklärung der Vorgänge nicht zu finden ist (BGE 115 Ib 274, E 9b; BGE 107 Ib 331, E. 3c).