Von einer solchen Praxis kann im hier umstrittenen Jahr 2015 wohl keine Rede sein. Die von der Rekurrentin gewählte Form einer (Off-Shore-)Lizenzverwertungsgesellschaft kann dementsprechend nicht als absonderlich und/oder sachwidrig bezeichnet werden. Wird bereits die Rechtsgestaltung nicht als absonderlich und/oder sachwidrig bezeichnet, kann keine Steuerumgehung vorliegen. Die weiteren Elemente der Steuerumgehung sind daher nicht mehr zu prüfen. 7. 7.1. Weiter ist zu prüfen, ob in der Überlassung bzw. Verwertung der Softwarerechte an bzw. durch einen Dritten eine geldwerte Leistung (Gewinnvorwegnahme/verdeckte Gewinnausschüttung) liegt.