6.6. Würde der C. Ltd. (juristische Person) die Berechtigung zur Lizenzverwaltung und -verwertung abgesprochen, müsste im umgekehrten Fall im gleichen Zeitraum als "Verwaltungsgesellschaften" (Randtitel) bzw. Domiziloder gemischte Gesellschaft nach § 79 StG konstituierten aargauischen Gesellschaften (vgl. dazu Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 79 StG N 13) die Berechtigung, Lizenzen zu verwerten und zu verwalten, abgesprochen werden. Von einer solchen Praxis kann im hier umstrittenen Jahr 2015 wohl keine Rede sein.