Dass die Bestätigung von einer anderen Abteilung des KStA als dem KStA JP erfolgte, spielt dabei keine Rolle, ist nach der gesetzlichen Regelung doch allgemein das "Kantonale Steueramt" Veranlagungsbehörde (§ 162 Abs. 1 StG). Die Veranlagung der Rekurrentin für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wurde vom KStA JP erst mit Verfügung vom 12. November 2018 vorgenommen. - 15 -