6.4.4. Ebenso wurde der Verkauf der Softwarerechte mit Vertrag vom gleichen Tag (jedoch erst am tt.mm.2010 unterzeichnet) durch die D. AG an die - 14 - C. Ltd., U., Land A, für CHF 2 Mio. nicht beanstandet, sondern ebenso anerkannt (E-Mail der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. Juni 2010, Rekursbeilage 6). 6.4.5. Es ist demgemäss auch im vorliegenden Verfahren von gültigen Verträgen betreffend die Softwarerechte auszugehen. Nie beanstandet wurde dabei insbesondere der vereinbarte Kaufpreis, so dass von einem schlussendlich gültigen Erwerb der Softwarerechte durch die C. Ltd. auszugehen ist.