6.4.3. Der Verkauf der Softwarerechte mit Vertrag vom tt.mm.2009 durch der B. AG, T. (wie die Rekurrentin eine 100-%ige Tochtergesellschaft der D. AG), an die D. AG zum Preis von Euro 1'140'036.00 (bzw. CHF 1.8 Mio.) wurde von den Steuerbehörden nicht beanstandet. Das zuständige Kantonale Steueramt Q. (Schreiben des Kantonalen Steueramtes Q. vom 18. Februar 2010, Rekursbeilage 7 [die Rekurrentin verlegte erst mit Statutenänderung vom tt.mm.2010 den Sitz nach R.]) und die Eidgenössische Steuerverwaltung (E-Mail vom 25. Juni 2010, Rekursbeilage 6) haben vielmehr bei ihrer Beurteilung des Sachverhaltes auf eine rechtsgültige Übertragung der Softwarerechte abgestellt.