6.4.2. Vorerst ist auf die zivilrechtliche Gestaltung des Verkaufs der Softwarerechte einzugehen. Ob ein Vertrag geschlossen wurde und welches seine rechtliche Qualifikation ist, ist eine Rechtsfrage. Hingegen gehört das Bestimmen der Umstände, welche das Vorliegen eines Vertrages beweisen können, zum Sachverhalt. Im Steuerrecht gilt von einem im eigenen Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäft nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass es auch Rechtswirkungen für Rechnung der Person, die handelt, entfaltet (Bundesgerichtsurteil vom 5. November 2013 [2C_416/2013, 2C_417/2013, 2C_446/2013. 2C_447/2013] = Pra 2014 Nr. 45).