6.4. 6.4.1. Die Vorinstanz erachtet das Vorgehen als absonderlich und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechend. Der Verkauf der Softwarerechte an die C. Ltd. wurde nicht anerkannt. Dementsprechend wurden von der Rekurrentin an die C. Ltd. bezahlte Lizenzgebühren als nicht geschäftsmässig begründet anerkannt. Dem kann nicht gefolgt werden.