6.3.2. Es ist anzumerken, dass es sich bei der Steuerumgehung um ein Korrektiv handelt, das es der rechtsanwendenden Behörde in aussergewöhnlichen Fällen erlaubt, ein missbräuchliches Verhalten zu verwerfen und vom eigentlichen Auslegungsergebnis abzuweichen, wenn bei einer Sachverhaltsgestaltung qualifiziert unlautere Mittel eingesetzt wurden (BGE 138 II 239, Erw. 4.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2007.293 vom 27. Mai 2008, Erw. 3.3; M. Reich, Steuerrecht, 3. A. 2020, § 6 N 40; M. Berger, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A. Muri-Bern 2015, N 15 der Vorbemerkungen zu §§ 172 - 200 StG).