Zu Recht gehen damit die Rekurrentin und die Vorinstanz davon aus, dass die Einspracheentscheide betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 - 2013 das vorliegende Verfahren nicht zu präjudizieren vermögen. Insofern stellt sich wiederum die Frage, ob der Einspracheentscheid in Bezug auf eine Steuerumgehung eine genügende Begründung hat. 6.3. 6.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 131 II 627, E. 5.2 S. 635 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2002 [2A.470/2002], E. 4.1 und 5.1, in: StR 59/2004 S. 127; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2001 [2A.580/2000], E. 2c, in: StE 2001 A 12 Nr. 10; je mit Hinweisen) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn