6.2. Im Steuerrecht haben grundsätzlich nur die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teil und die Erwägungen, die im Dispositiv münden, haben lediglich die Bedeutung von Motiven. Demzufolge können die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden. In zeitlicher Hinsicht entfaltet eine Veranlagung damit nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen ist, (Rechtskraft-)Wirkungen (statt vieler: BGE 140 I 114, Erw. 2.4.3 mit Hinweisen; VGE vom 12. Juli 2021[WBE.2020.419]).