Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht, dass für das Jahr 2015 weiterhin zur Begründung am Konstrukt einer Steuerumgehung festgehalten wird. Zwar wird auf die Ausführungen in den Einspracheentscheide 2010 - 2013 verwiesen. Diese werden jedoch als Bestandteil der "Einsprache" und nicht des Einspracheentscheides betreffend die Steuerperiode 2015 bezeichnet. Es ist sehr fraglich, ob mit einem reinen Verweis auf Einspracheentscheide betreffend Vorperioden eine genügende Begründung vorliegt. Diese Frage kann schlussendlich offen gelassen werden, da eine Steuerumgehung – wie nachfolgend gezeigt wird – zu verneinen ist. - 12 -