des L. und der C. Ltd. seien F. privat zuzurechnen. Da der Verkauf der Lizenzrechte aufgrund der Steuerumgehung steuerlich nicht anerkannt werde, seien die Lizenzzahlungen als geldwerte Leistungen zu Gunsten von F. zu qualifizieren. 6. 6.1. Im Einspracheentscheid wird zur Steuerumgehung ausgeführt: "Betreffend die Steuerumgehung verweisen wir auf unsere Ausführungen in den Einspracheentscheiden 2010 bis 2013, welche als integrierender Bestandteil dieser Einsprache gelten."