5. In den Jahren 2010 - 2013 wurden die Lizenzaufwendungen vom KStA JP nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt (Einspracheentscheide vom 25. Juli 2017). Der für das Jahr 2010 geltend gemachte Verlustvortrag aus Vorjahren wurde nach Offenlegung von Lizenzzahlungen mit CHF 187'375.00 erfasst (Einspracheentscheid vom 24. April 2017). Das KStA JP beurteilte den Verkauf der Softwarerechte an die C. Ltd. einerseits als Steuerumgehung und damit als nicht erfolgt. Gestützt auf die Selbstanzeige vom 12. Dezember 2016 wurde andererseits festgehalten, dass es sich bei den Lizenzzahlungen um Zahlungen an nahestehende Personen handle. Somit sei von geldwerten Leistungen auszugehen. Die Faktoren