Indem die C. Ltd. einen marktkonformen Preis bezahlt habe, sei die Nutzung der Softwarerechte angemessen zu entschädigen gewesen. Die von der Rekurrentin an die C. Ltd. bezahlten Lizenzgebühren hätten dem entsprochen, da die von der Rekurrentin den Kunden erbrachten Leistungen in sehr hohem Umfang von der Basis-Software abhängig gewesen seien. - 11 - Der Verlust per 31. Dezember 2015 sei wie folgt zu berechnen: