Es existiere kein aus einer verdeckten Leistung resultierender, aktivierbarer Rückerstattungsanspruch. Hingegen erfüllten IT-Programme und produktbezogene Entwicklungskosten die Anforderung an die handelsrechtliche Aktivierungsfähigkeit. Die Softwarerechte seien in der D. AG zu Anschaffungskosten bilanziert worden. Diese seien an eine Gesellschaft des L. weiterverkauft worden. Die Verkaufstransaktion entspreche infolge Durchgriffs einem Verkauf ins Privatvermögen von F.. Indem die C. Ltd. einen marktkonformen Preis bezahlt habe, sei die Nutzung der Softwarerechte angemessen zu entschädigen gewesen.