Es habe niemals ein Vertrag zwischen der Rekurrentin und F. bestanden, der die Vermarktung [...] der Software zum Gegenstand gehabt habe. Es habe allein deshalb nicht eine Konkurrenzierung der Rekurrentin vorgelegen. F. habe keine Tätigkeit ausser der Geschäftsführerfunktion für die Rekurrentin und weitere Gruppengesellschaften gehabt. Auch insofern sei keine Konkurrenzierung und Verletzung der Treuepflicht möglich. Die Rekurrentin sei zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der Softwarerechte gewesen. Deshalb könne betreffend Lizenzgebühren kein Ertragsverzicht vorliegen. Es liege keine geldwerte Leistung/verdeckte Gewinnausschüttung vor.