Für die Annahme eines Überganges der Softwarerechte auf die Rekurrentin bestünde dann aufgrund des Sachverhalts und geltender Steuerpraxis keine Grundlage. Aufgrund der Verneinung einer Steuerumgehung seien die zivilrechtlich vollzogenen Transaktion steuerlich anzuerkennen. Der Verkauf von Softwarerechten an eine ausländische juristische Person sei zulässig.