Mit der Selbstanzeige von F. vom 12. Dezember 2016 sei die als transparent zu qualifizierende Truststruktur offengelegt worden. Das KStA habe bestätigt, dass die Softwarerechte aus steuerlicher Optik in Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise F. zuzuweisen seien. Nur wenn der Verkauf der Softwarerechte an die C. Ltd. in Anwendung einer (bestrittenen) Steuerumgehung als nicht erfolgt betrachtet würde, wären die Softwarerechte bei der D. AG verblieben. Für die Annahme eines Überganges der Softwarerechte auf die Rekurrentin bestünde dann aufgrund des Sachverhalts und geltender Steuerpraxis keine Grundlage.