Der Gewinn aus dieser Veräusserung sei von der D. AG im Kanton S. versteuert worden. Gestützt auf den Lizenzvertrag vom tt.mm.2010 habe die Rekurrentin in den Jahren 2010 - 2015 Lizenzzahlungen an die C. Ltd. geleistet (50 % der von der Rekurrentin vereinnahmten Nutzungsentgelte). Die beiden Verkäufe sowie die jährlichen Zahlungen von Lizenzgebühren seien der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Prüfung vorgelegt worden. Diese habe dem Vorgehen ebenso wie das Kantonale Steueramt Q. (damals Sitzkanton) zugestimmt. Auf Einsprache sei eine von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhobene Verrechnungssteuerforderung für die Jahre 2010 - 2013 fallen gelassen worden.