4.6. Mit dem Rekurs werden im Wesentlichen die gleichen Argumente wie mit der Einsprache und der Stellungnahme vom 5. März 2019 vorgebracht. In Ergänzung dazu wurde ausgeführt, die Softwarelösungen der Rekurrentin basierten auf einer Basissoftware, die vor 2009 von der B. AG, T., einer Schwestergesellschaft der Rekurrentin, und teilweise auch durch beauftragte Dritte entwickelt worden sei. Diese Basissoftware sei von der B. AG, T., am tt.mm.2009 für CHF 1.8 Mio. an die D. AG verkauft worden, welche diese mit Vertrag vom tt.mm.2010 für CHF 2 Mio. an die C. Ltd. weiterveräussert habe. Der Gewinn aus dieser Veräusserung sei von der D. AG im Kanton S. versteuert worden.