Das sei insbesondere bei einem geschäftsführenden Alleinaktionär zu bejahen. Das gleiche sei für der Erfolgsrechnung belastete Aufwendungen zu Gunsten des Alleinaktionärs der Fall, wobei dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. F. sei indirekt Alleinaktionär der Rekurrentin, bei der er Geschäftsführer sei. Die Rekurrentin habe damit in den fraglichen Steuerperioden Lizenzzahlungen an den Alleinaktionär geleistet, welche einem Drittangestellten nicht ausgerichtet worden wären. Diesem wäre nicht erlaubt worden, eine in der Firmengruppe entwickelte Software auf private Rechnung unter gleichzeitiger Lizenzierung zu vertreiben.