Vorliegend sei zu prüfen, ob die Softwarerechte – wie von der Rekurrentin behauptet – durch den Alleinaktionär gehalten werden könnten. Es wurde geltend gemacht, dass die Angestellten einer Aktiengesellschaft eine obligationenrechtliche Treuepflicht gegenüber der Arbeitgeberin hätten. Wenn die Arbeitgeberin den Angestellten erlaube, Geschäfte zu tätigen, welche der Natur der Sache nach der Gesellschaft zugutekommen müssten, seien die Gewinne herauszuverlangen. Das sei insbesondere bei einem geschäftsführenden Alleinaktionär zu bejahen.