Es sei davon ausgegangen worden, dass die Lizenzrechte bei der Rekurrentin gelegen hätten. Die Einspracheentscheide der Steuerperioden 2010 - 2013 seien in Rechtskraft erwachsen. Aus den Entscheiden der Vorperioden könne – wie die Rekurrentin zu Recht geltend machen lasse – jedoch nichts abgeleitet werden. Eine abweichende Würdigung sei daher in den folgenden Steuerjahren möglich.