4.4.2. Mit Schreiben vom 5. März 2019 liess die Rekurrentin dazu Stellung nehmen. Zur Lizenzgebühr wurde ausgeführt, dass diese im Jahre 2014 und 2015 insgesamt CHF 284'564.00 betragen habe. Davon entfielen CHF 110'230.00 auf die im Jahr 2014 bereits aufgerechneten Lizenzgebühren. Der im Jahr 2015 steuerbare Reingewinn vermindere sich damit um -8- mindestens diesen Betrag. Im Übrigen wurde am in der Einsprache vertretenen Standpunkt festgehalten. Zu den weiteren Aufrechnungen 2015 wurde – gleich wie in Einsprache und Rekurs – nicht Stellung genommen. Diese sind im Rekursverfahren nicht umstritten.