In der Folge habe dieser die Softwarerechte im Dezember 2016 an die Rekurrentin (operative Gesellschaft) verkauft. Der Kaufpreis von CHF 968'000.00 habe dem Vermögenssteuerwert gemäss letzter eingereichter Steuererklärung entsprochen. Eine vollständige Entwertung der Softwarerechte sei zu verneinen. Die Aufrechnung des Transaktionswertes sei nicht gerechtfertigt. Anlässlich der Offenlegung der Truststruktur sei der Vermögenssteuerwert gestützt auf die bezahlten Lizenzgebühren mit einem "konservativen" Kapitalisierungssatz von 16 % sehr massvoll berechnet worden. Der Verkauf der Softwarerechte sei ordnungsgemäss zu den Anschaffungskosten verbucht worden.