wirkt. Wäre der Verkauf als nicht erfolgt zu betrachten, wären die Softwarerechte bei der D. AG verblieben. Für einen Übergang der Softwarerechte an die Rekurrentin habe auf jeden Fall keine Handhabe bestanden. Vielmehr seien die zivilrechtlichen Vereinbarungen zu akzeptieren. Der Verkauf an die C. Ltd. sei (wirtschaftlich) mit einem Verkauf an F. gleichzusetzen. Mit der Auflösung der Truststruktur und der Liquidation der C. Ltd. seien die Softwarerechte ab Dezember 2016 auch zivilrechtlich F. zuzurechnen. In der Folge habe dieser die Softwarerechte im Dezember 2016 an die Rekurrentin (operative Gesellschaft) verkauft.