Der Verkauf der Softwarerechte stelle keine Steuerumgehung dar. Das Vorgehen sei weder absonderlich noch resultiere eine wesentliche Steuerersparnis. Die Steuerbelastung sei bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung bei der Rekurrentin bzw. beim Aktionär nahezu identisch. Weder der Verkauf von Immaterialgüterrechten an eine Offshore-Gesellschaft, noch an eine Privatperson sei absonderlich oder sachwidrig. Es fehle an einem sachlichen Zusammenhang zwischen Steuerumgehung und geldwerter Leistung. Eine Sachverhaltsfiktion aufgrund einer Steuerumgehung hätte sodann keine geldwerte Leistung an den Aktionär F. be- -7-