Ohne Nutzungsberechtigung seien alle seither durch die Rekurrentin in Auftrag gegebenen und getragenen Weiterentwicklungen, Anpassungen und Wartungsarbeiten nicht nutzbar. Die von der Rekurrentin an die C. Ltd. bezahlten Lizenzgebühren stellten eine Voraussetzung für die Erbringung eigener Dienstleistungen der Rekurrentin dar. Die Lizenzgebühren seien in Abhängigkeit von den tatsächlich weiterverrechneten Dienstleistungen ausgerichtet worden.