Indem die C. Ltd. für den Erwerb der Software bzw. Softwarerechte daran einen marktkonformen Preis bezahlt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Nutzung dieser Rechte durch Dritte mit einem angemessenen Entgelt zu entschädigen sei. Die 2015 ausgerichteten Lizenzgebühren basierten auf einem rechtsgültigen, im Jahr 2010 abgeschlossenen Vertrag. Die in den Jahre 2010 - 2015 im Eigentum der C. Ltd. stehenden Softwarerechte, hätten das Kernstück der von der Rekurrentin lizenzierten Produkte dargestellt. Ohne Nutzungsberechtigung seien alle seither durch die Rekurrentin in Auftrag gegebenen und getragenen Weiterentwicklungen, Anpassungen und Wartungsarbeiten nicht nutzbar.