4.3. In der Einsprache wurde ausgeführt, dass die Einspracheentscheide mit den Aufrechnungen für Lizenzerträge in den Jahren 2010 - 2013 zwar in Rechtskraft erwachsen seien. Daraus lasse sich jedoch kein Präjudiz für die Folgejahre ableiten, zumal die Begründung nicht als sachgerecht erachtet worden sei. Darauf sei mehrfach hingewiesen worden.