3.4. Mit Vertrag vom gleichen Tag (jedoch erst am tt.mm.2010 unterzeichnet) hat die D. AG die gleichen Softwarerechte für CHF 2 Mio. auf die C. Ltd., U., Land A, übertragen. 3.5. Mit Vertrag vom tt.mm.2010 räumte die C. Ltd. der A. AG Lizenzrechte an den gleichentags erworbenen Softwarerechten ein. Gestützt auf diese Vereinbarung bezahlte die Rekurrentin bis 2015 Lizenzgebühren an die C. Ltd.