2.2. Bei einer Veranlagung mit einem Reingewinn von CHF 0.00 erwächst nur das Dispositiv in Rechtskraft, während dem die Erwägungen und Berechnungen, welche zu diesem Ergebnis geführt haben, von der Rechtskraft der Veranlagung nicht erfasst werden. Die Verlustvorträge werden somit in der Steuerperiode, in welcher sie entstanden sind, nicht amtlich festgelegt. Eine Beurteilung erfolgt erst in der Steuerperiode der Verrechnung (VGE vom 26. Juni 2014 [WBE.2013.450], bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 31. Oktober 2014 [2C_758/2014]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 38 StG N 9).