Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 4. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 5. Die A. AG hat keine Replik erstatten lassen. 6. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Verfahren aaa und bbb in Sachen der A. AG betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2016 beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).