4. 4.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. -6- 4.2. Dasselbe – Nichteintreten – hätte sich mit gleicher Begründung bereits im Einspracheverfahren ergeben müssen. Dementsprechend ist das Dispositiv des Einspracheentscheides wie folgt abzuändern: "Auf die Einsprache wird nicht eingetreten." 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.