3.4. Ebenfalls vermag die Erfassung allfälliger geldwerter Leistungen oder verdeckter Gewinnausschüttungen an einen Beteiligten oder an eine nahestehende Person kein Rechtsschutzinteresse im Veranlagungsverfahren einer juristischen Person zu begründen. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass kein automatischer Aufrechnungsmechanismus bei den Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen besteht, da von einem "zweidimensionalen Sachverhalt" auszugehen sei (Bundesgerichtsurteil vom 7. Dezember 2021 [2C_719/2021], Erw. 3).