3.3.2. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass die Rekurrentin im Jahr 2014 mit der Mindeststeuer von CHF 820.00 belegt wurde. Selbst wenn dem Rekursantrag auf Reduktion des steuerbaren Eigenkapitals gefolgt würde, könnte sich somit nichts an der Steuerlast ändern. Auch insofern ist die Rekurrentin im Jahr 2014 nicht beschwert. Das massgebliche Eigenkapital wird jedoch in derjenigen Steuerperiode (neu) zu beurteilen sein, in der die Mindeststeuer überschritten wird (vorliegend in der Steuerperiode 2015 im Verfahren aaa betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015).