3.3. 3.3.1. Die Aufrechnung von CHF 110'203.00 wurde kapitalbildend vorgenommen. Sie führte damit zu einer Erhöhung des steuerbaren Eigenkapitals von CHF 189'274.00 auf CHF 299'505.00. Da gemäss § 191 Abs. 1 StG die Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, d.h. den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital, sowie die Steuersätze und die Steuerbeträge festlegt, erscheint insofern ein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung zu bestehen.